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1.4 Unternehmensgruppen

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Die im § 9 KStG geregelte Gruppenbesteuerung löste die bis einschließlich 2004 geltenden Regelungen über die Organschaft ab. Besteuert wird das Gruppenergebnis (die Gesamtheit der steuerlichen Gewinne bzw. Verluste aller Gruppenmitglieder) beim Gruppenträger, das ist die an der Spitze stehende Körperschaft (Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Kreditinstitute, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, EU-Körperschaften, EWR-Kapitalgesellschaften, doppelansässige Körperschaften). Gruppenmitglieder sind alle in der Unternehmensgruppe zusammengefassten Körperschaften. Zwischen dem Gruppenträger und dem Gruppenmitglied muss eine finanzielle Verbindung bestehen (mehr als 50 % Beteiligung am Nennkapital und am Stimmrecht). Für ausländische Gruppenmitglieder gilt, dass deren Gewinne nicht in Österreich versteuert werden, dass aber Verluste im Rahmen der Gruppenbesteuerung abzugsfähig sind.

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