Die Kompetenzverteilung zwischen Richter und Diplomrechtspfleger ist in § 22 RpflG 1985 geregelt:
Der Wirkungskreis des Diplomrechtspflegers in Sachen des Firmenbuches umfasst alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte, einschließlich der Verfahren nach § 280a UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat (§ 22 Abs 1 RpflG).
