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1.2 Örtliche und sachliche Zuständigkeit (Birnbauer)

Birnbauer3. AuflJuli 2022

Das Firmenbuch wird in Österreich gem § 7 UGB von den Gerichten geführt. Näher geregelt ist die Zuständigkeit in § 120 JN. Danach sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sachlich zuständig zur Führung des Firmenbuchs. Es sind dies grundsätzlich die Landesgerichte; in Orten mit mehreren Gerichtshöfen erster Instanz gibt es Sonderzuständigkeiten. So wird etwa in Wien das Firmenbuch vom Handelsgericht Wien, in Graz vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz geführt.

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