Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach dem Firmenbuchgesetz oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind (vgl § 1 Abs 2 FBG). Es sind dies für den geschäftlichen Verkehr bedeutsame Rechtsverhältnisse und Tatsachen aller im Firmenbuch einzutragenden Rechtsträger.
