Der Verein ist eine moralische Person iSd § 26 ABGB und eine juristische Person,11 er besitzt also Rechtsfähigkeit (§ 1 Abs 1 letzter Satz). Er kann Träger von privaten Rechten und Pflichten sein, Verträge abschließen, schadenersatzpflichtig werden, kurzum am Rechtsleben wie eine natürliche Person teilnehmen, soweit eine Rechtsvorschrift nicht auf natürliche Personen abstellt (so kann etwa ein Verein als solcher nicht wegen übler Nachrede nach § 111 StGB Privatanklage erheben.12 Der privatrechtliche Schutz gegen Schädigung des wirtschaftlichen Rufes wird der juristischen Person, also auch dem Verein, nach nunmehriger Judikatur hingegen zugestanden.13 Sonstige Persönlichkeitsrechte, wie das Namensrecht oder das Recht auf Privatsphäre, aber auch die gewerblichen Schutzrechte, kommen der juristischen Person zu – umstritten für das Recht am eigenen Bild, weit verstanden als Lebensbild.14 Der Verein kann durch seine Organe Rechtsgeschäfte abschließen, Besitz und Eigentum (auch Grundeigentum) erwerben, er kann sogar Insolvenzverwalter sein (§ 80 Abs 5 IO), kann sich an anderen juristischen Personen und Personengesellschaften beteiligen. Der Verein ist vom Wechsel seiner Mitglieder vollkommen unabhängig. Die Rechte und Pflichten des Vereins sind – wie bei allen juristischen Personen – streng von den Rechten und Pflichten seiner Mitglieder zu trennen.15