Der unternehmensrechtliche Bilanzgewinn (§ 224 Abs. 3 Pos. IV UGB) ist eine zusammengesetzte Größe und besteht aus dem Jahresgewinn bzw. -verlust des Abschlussjahres und dem Gewinnvortrag bzw. Verlustvortrag aus dem Vorjahr. Der Gewinn- bzw. Verlustvortrag muss in der Unternehmensbilanz in Form eines „Davon-Vermerkes“ gesondert in einer Vorkolonne angegeben werden.
