Dieser Wert wird im § 231 Abs. 2 Z 22 UGB ausgewiesen (ab 2016 nach RÄG 2014 jetzt § 231 Abs. 2 Z 21 UGB) und bezeichnet den wirtschaftlichen Jahresgewinn nach den Ertragsteuern, also den versteuerten Jahresgewinn der Kapitalgesellschaft vor Berücksichtigung der Rücklagenveränderungen. Ab 2016 können die Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen auch im Anhang ausgewiesen werden (§ 231 Abs. 5 UGB idF des RÄG 2014).
