Gem. § 231 Abs. 2 Z 17 UGB a.F. musste diese Zahl in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert ausgewiesen werden. Das so genannte EGT bezeichnete den Jahresgewinn einer Kapitalgesellschaft vor den außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen, vor den Ertragssteuern und vor der Rücklagenbewegung. Diese Ergebniszahl diente vor allem für Vergleiche und für die Analyse des Jahresabschlusses, ist aber für die steuerliche Gewinnermittlung nicht unmittelbar von Bedeutung.
