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1.17 Herstellungskosten

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

1.17.1 Unternehmensrecht

Gem. § 203 Abs. 3 UGB gelten als Herstellungskosten die Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Diese Definition der Herstellungskosten gilt für Gegenstände des Anlagevermögens ebenso wie für die Gegenstände des Umlaufvermögens (§ 206 Abs. 2 UGB).

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