1.18.1 Unternehmensrecht
Diese Rücklage muss gem. § 229 Abs. 6 UGB von allen Aktiengesellschaften und von den großen Gesellschaft m.b.H. gebildet werden.
Große GmbH: Mehr als € 19,25 Mill. Bilanzsumme, mehr als € 38,5 Mill. Jahresumsatzerlöse, mehr als 250 Dienstnehmer. Bei Überschreitung von zweien dieser drei Merkmale in den zwei vorangehenden Wirtschaftsjahren (§ 221 UGB).
