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1.18 Gesetzliche Rücklage

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

1.18.1 Unternehmensrecht

Diese Rücklage muss gem. § 229 Abs. 6 UGB von allen Aktiengesellschaften und von den großen Gesellschaft m.b.H. gebildet werden.

Große GmbH: Mehr als € 19,25 Mill. Bilanzsumme, mehr als € 38,5 Mill. Jahresumsatzerlöse, mehr als 250 Dienstnehmer. Bei Überschreitung von zweien dieser drei Merkmale in den zwei vorangehenden Wirtschaftsjahren (§ 221 UGB).

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