Offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG) – ausgenommen freie Berufe sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Form einer Personengesellschaft.
Diese Gesellschaften sind nur bei Überschreiten der € 700.000,–- bzw. 1 Mill. Umsatzgrenze unternehmensrechtlich rechnungslegungspflichtig und damit auch steuerrechtlich nur bei Überschreiten dieser Grenzen buchführungspflichtig. Eine freiwillige Buchführung und damit die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG ist jedoch möglich. Mit dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 wurde klargestellt, dass auch Personengesellschaften, die wiederum nur von Kapitalgesellschaften beherrscht werden (mehrstöckige Personengesellschaften), generell rechnungslegungspflichtig, also bilanzierungspflichtig sind.
