Seit 1.1.2010 sind alle gewerblichen Einzelunternehmer und Personengesellschaften bei Überschreiten der Umsatzgrenze von € 700.000,–- in zwei aufeinander folgenden Jahren nach einem „Toleranzjahr“ zur Buchführung und Rechnungslegung (Erstellung des Jahresabschlusses) und auch zur Eintragung im Firmenbuch verpflichtet. Für die Beurteilung der Umsatzgrenzen sind auch die Jahre vor 2010 heranzuziehen. Wird die Umsatzgrenze von € 1 Mill. überschritten, tritt die Rechnungslegungspflicht bereits ab dem Folgejahr ein (§ 906 Abs. 20 UGB).
