19.6.1 Haftungsausschlüsse
Nach allgemeinen Regeln sind Haftungsausschlüsse, sogenannte „Freizeichnungen“ keinesfalls schrankenlos zulässig. Sie unterliegen der Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 879 ABGB und sind (teil-) nichtig, soweit ihnen eine besondere Ungleichgewichtslage zugrunde liegt. Beim vorvertraglichen Schuldverhältnis wird sich die Frage des Haftungsausschlusses in der Regel kaum stellen, weil es gerade nicht zu einem Vertragsabschluss kommt, der auch eine Freizeichnungsklausel beinhalten würde.