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19.5 Verkehrssicherungspflichten/Haftung als Veranstalter

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

19.5.1 Allgemeines

Es ist heute allgemein anerkannt, dass jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet oder auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen unterhält, eine Verkehrssicherungspflicht trifft.22652265Reischauer in Rummel II3 Rz 5 und Rz 78 ff zu § 1294. Diese Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden.22662266OGH 30. 8. 2007, 2 Ob 89/07p mwF. Die aus dem Ingerenzprinzip abgeleitete allgemeine Verkehrssicherungspflicht wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Verletzte in ein fremdes Rechtsgut eingedrungen ist, insbesondere dann nicht, wenn die Möglichkeit besteht, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen.22672267OGH, aaO mwF. Derartige Verkehrssicherungspflichten ergeben sich schon bei Duldung des Verkehrs und nicht erst aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem (später) Geschädigten.22682268OGH 21. 6. 2007, 6 Ob 106/07t mwF.

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