19.7.1 Allgemeines
Mit dem Beitrittsvertrag übernimmt das einzelne Vereinsmitglied regelmäßig auch Pflichten, vor allem die Pflicht zur Bezahlung allfälliger Mitgliedsbeiträge. Für den Fall der Nichtbezahlung von Mitgliedsbeiträgen steht dem Verein gegen das einzelne Mitglied nach Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzugs der Zivilrechtsweg offen. Für derartige Streitigkeiten kann die Zuständigkeit eines „echten“ Schiedsgerichtes vereinbart sein (dazu s Kapitel „Streitigkeiten im Verein“).