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19.4 Haftung für Organisationsmängel

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Nach herrschender Auffassung haftet ein Verein auch für „Organisationsmängel“.22492249Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 26 Rz 33. Eine nähere Analyse dieses schillernden Haftungstatbestandes ergibt, dass in der Judikatur zum Teil damit die früher abgelehnte Repräsentantenhaftung quasi durch die Hintertüre wieder eingeführt wurde, aber auch in anderen Fällen die dogmatische Grundlage dieser Haftung nicht klar ersichtlich ist.

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