Grundsätzliches. Nach dem Gesetz gilt grundsätzlich ein Erwerbsverbot von eigenen Aktien; § 65 regelt bloß Verbotsausnahmen. Der Erwerb und die Veräußerung eigener Aktien stellen an sich Geschäftsführungsmaßnahmen dar, für die der Vorstand zuständig ist. Da § 65 die Zulässigkeit des Erwerbs mehrfach an die Ermächtigung der HV knüpft, ergibt sich hinsichtlich der Zuständigkeit im gewissen Sinne eine Verschiebung zugunsten der HV: Das Ergebnis ist eine Handlungsbeschränkung des Vorstands durch die HV. Nur ein Erwerb von eigenen Aktien zur Abwendung eines schweren, unmittelbar bevorstehenden Schadens, der unentgeltliche Erwerb oder der Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge wären auch ohne HV-Beschluss zulässig (§ 65 Abs 1 Z 1 bis 3). Erwirbt der Vorstand Aktien ohne Ermächtigung durch die HV, liegt ein Verstoß gegen das Gesetz vor: Sachrechtlich ist der Erwerb zwar wirksam, schuldrechtlich jedoch nicht, d.h. es besteht ein Rückabwicklungsanspruch.