Selektive Vernichtung von Mitgliedschaftsrechten und Aktien. Gem § 192 können Aktien zwangsweise (nur aufgrund einer besonderen Satzungsbestimmung) oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen werden. Die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien gem § 192 schafft zusätzliche Möglichkeiten sowohl für die Rückführung von Kapital an die Aktionäre als auch für den selektiven Eingriff in die Zusammensetzung des Aktionärskreises. Die ordentliche oder vereinfachte Kapitalherabsetzung betrifft alle Aktionäre bzw deren Aktien und Mitgliedschaftsrechte gleichmäßig. Die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien gem § 192 führt zum Untergang der von ihr betroffenen (vom HV-Beschluss genau bezeichneten) Mitgliedschaftsrechte bzw Aktien, wohingegen jene Aktien der übrigen Aktionäre (vom HV-Beschluss nicht erfasste Aktionäre) unberührt bleiben. Der Gläubigerschutz gem § 192 ist differenziert gestaltet und sieht folgendes vor: grundsätzlich gilt die sinngemäße Anwendung des Gläubigerschutzes gem § 178, also die Bestimmungen bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung; ein stark vereinfachter Gläubigerschutz gilt, wenn die Voraussetzungen von § 192 Abs 3 erfüllt sind, also voll geleistete Aktien entweder der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden oder zu Lasten des Bilanzgewinns, einer freien Rücklage oder einer Rücklage gem § 225 Abs 5 S 2 UGB eingezogen werden.