Die Stiftung dient in erster Linie der Verwirklichung des Stifterwillens, der im Stiftungszweck verankert ist. Damit kann der konkrete Stiftungszweck als Herzstück der Stiftung bezeichnet werden.1827 Dieser muss vom Stifter definiert und in den zum Stiftungserrichtungsgeschäft gehörenden Dokumenten festgelegt werden. Er hat in seiner minimalsten Ausgestaltungsform zumindest erkennen zu lassen, wie das Stiftungsvermögen zu verwenden ist und wer die Adressaten der Zweckverwirklichung sind oder wie der Kreis jener Personen gezogen wird, die möglicherweise in den Genuss einer Begünstigung kommen können oder sollen.1828 Nach Ansicht des OGH ist die Beurteilung der ausreichenden Zweckumschreibung nur fallbezogen möglich. Dabei ist der Stifter in der Wahl des Stiftungszwecks weitestgehend frei.1829
