Eine Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur dann ausüben, wenn es der Erreichung ihres gemeinnützigen Zwecks unmittelbar dient oder aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage1834 zulässig ist. Soweit es die ordnungsgemäße Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens erfordert, ist die Einrichtung eines kaufmännischen Betriebes auch bei privatnützigen Stiftungen zulässig. Falls die Stiftung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausübt, darf die Stiftung nicht unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer personenrechtlichen Gemeinschaft sein, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt.1835
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