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18.8. Gestaltungs- und Stifterrechte (Hosp)

Hosp3. AuflApril 2022

18.8.1. Allgemeines

18/13
Das Stiftungsrecht regelt die Rechtsstellung des Stifters und erhöht seine Verantwortung für die Stiftung.18361836Ausführlich hierzu zB Schauer, Der Schutz der Stifterinteressen im neuen Stiftungsrecht, LJZ 2009, 40 ff. Dem Stifter wird die Verantwortung dafür zugewiesen, die Entscheidungen für die wesentlichen Elemente des Stiftungserrichtungsgeschäfts selbst zu treffen. Diese Entscheidungen – insb hinsichtlich des Stiftungszwecks – dürfen nicht an andere Stiftungsorgane delegiert werden.

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