Das Stiftungsrecht regelt die Rechtsstellung des Stifters und erhöht seine Verantwortung für die Stiftung. Dem Stifter wird die Verantwortung dafür zugewiesen, die Entscheidungen für die wesentlichen Elemente des Stiftungserrichtungsgeschäfts selbst zu treffen. Diese Entscheidungen – insb hinsichtlich des Stiftungszwecks – dürfen nicht an andere Stiftungsorgane delegiert werden.