Nicht jede Person im Rechtssinn ist bereits kollektivvertragsfähig. Die Kollektivvertragsfähigkeit wird vom Arbeitsverfassungsgesetz prinzipiell den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (ex lege) sowie auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (auf Antrag) zuerkannt (§ 4 Abs 1 Seite 403und Abs 2 ArbVG in Verbindung mit § 5 ArbVG). Diese auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen können als Verein konstituiert sein (und sind dies auch häufig, so etwa der ÖGB, die Vereinigung Österreichischer Industrieller ua).2101