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17.5 Arbeitsvermittlung, Arbeitslosigkeit

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Die in Blüte stehende „Auslagerung“ hoheitlicher Tätigkeit an Vereine ist nicht schrankenlos zulässig: So ist das Arbeitsmarktservice nicht ermächtigt, seine besonderen hoheitlichen Befugnisse an Private (wie etwa vom AMS mitfinanzierte Vereine) zu delegieren. Die „Zuweisung“ von Stellenangeboten durch einen solchen Verein, etwa die Wiener Berufsbörse, gilt daher nicht als „Vermittlung“ einer zumutbaren Beschäftigung. Die Ablehnung des Vorstellungsgesprächs durch den Arbeitslosen kann daher nicht zur Sperre des Arbeitslosengeldes führen.20972097VwGH 20. 4. 2005, 2004/08/0037 RdW 2005/651.

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