„Inländer“ sind prinzipiell die Staatsbürger der Mitgliedstaaten der EU, weiters Staatsbürger, die vom EG/EWR-Abkommen umfasst sind; darüber hinaus bestehen Assoziationsabkommen (das wichtigste wohl betreffend EWG/Türkei) sowie zwischenstaatliche Abkommen mit der Seite 401Schweiz und auch mit anderen Staaten.2092 Ausländer dürfen nach den Bestimmungen des AuslBG nur beschäftigt werden, wenn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt ist (zu den sonstigen Möglichkeiten der Ausländerbeschäftigung s § 3 AuslBG).