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17.4 Ausländerbeschäftigung

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

„Inländer“ sind prinzipiell die Staatsbürger der Mitgliedstaaten der EU, weiters Staatsbürger, die vom EG/EWR-Abkommen umfasst sind; darüber hinaus bestehen Assoziationsabkommen (das wichtigste wohl betreffend EWG/Türkei) sowie zwischenstaatliche Abkommen mit der

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Schweiz und auch mit anderen Staaten.20922092Im Einzelnen s Windisch-Graetz in Mayer (Hrsg), EUV/AEUV Kommentar Art 45–47 AEUV Rz 33 ff. Der Beitrittsvertrag der mittel- und osteuropäischen Staaten sowie von Zypern und Malta zur Europäischen Union enthielt Übergangsbestimmungen, die Beschränkungen der Freizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit vorsahen – Österreich hatte diese Beschränkung bis 1. 5. 2011 aufrechterhalten – seit diesem Zeitpunkt sind die Beschränkungen der Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit gegenüber Arbeitnehmern und Dienstleistungserbringern aus diesen Staaten gefallen – Windisch-Graetz, aaO Rz 30. Ausländer dürfen nach den Bestimmungen des AuslBG nur beschäftigt werden, wenn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt ist (zu den sonstigen Möglichkeiten der Ausländerbeschäftigung s § 3 AuslBG).

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