Zweck und Gläubigerschutz. § 182 Abs 1 bestimmt, dass eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, einen sonst auszuweisenden Bilanzverlust zu decken und allenfalls Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen, in vereinfachter Form vorgenommen werden kann. Im Beschluss ist festzusetzen, dass die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. Damit werden die Zwecke, zu denen eine vereinfachte Kapitalherabsetzung durchgeführt werden kann, festgelegt. Der primäre Zweck besteht darin, eine vereinfachte Kapitalherabsetzung zum Ausgleich eines sonst auszuweisenden Bilanzverlustes durchzuführen. Darüber hinaus dürfen im beschränkten Umfang (§ 186) Beträge in die gebundene Kapitalrücklage eingestellt werden. Durch diese eingeschränkten Zwecke wird der wesentliche Unterschied zur ordentlichen Kapitalherabsetzung gem §§ 175 ff definiert. Deshalb ist auch der Gläubigerschutz bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung gem § 187 völlig anders gestaltet als in § 178. Vom Zweck und Gläubigerschutz abgesehen, funktioniert die vereinfachte Kapitalherabsetzung weitgehend nach den Bestimmungen über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§ 182 Abs 2).