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16.6. Amtstitel

Wallner3. AuflJuli 2024

Schließlich können – unabhängig von den Vorschriften des Ärztegesetzes – vom Arzt sogenannte „Amtstitel“ geführt werden. Amtstitel sind Titel, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes getragen werden. Solche Vorschriften finden sich etwa für Bundesbedienstete im BDG (zB „ordentlicher Universitätsprofessor“,

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§ 166, „Assistenzarzt“, § 185). In den Ländern finden sich Bestimmungen für in Krankenanstalten tätige Ärzte in sogenannten Dienstzweigeordnungen (zB oberösterreichische Landesbeamtenverordnung,402402OÖ LGBl 1994/49. die für Ärzte in Krankenanstalten die Amtstitel „Sekundararzt“, „Oberarzt“, „Primararzt“ und „Hofrat“ regelt) oder in den Landesgesetzen, die für Gemeindeärzte gelten (zB § 11 NÖ Gemeindeärztegesetz 1977,403403NÖ LGBl 1977/45. wonach Gemeindeärzte den Amtstitel „Gemeindearzt“ bzw – soweit sie in Stadtgemeinden tätig sind – den Amtstitel „Stadtarzt“ tragen).

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