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14.1 Der Verein als Unternehmer

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

14.1.1 Was darf der Verein? Wann untersteht er dem UGB?14391439Allgemein dazu: Perl, Ist das Unternehmensgesetzbuch für gemeinnützige Vereine relevant? SWK 2006, W 1; Karollus in Grundei/Karollus (Hrsg), Berufssportrecht I 1.

Wenn das Gesetz auch den „Idealverein“, also den „nicht auf Gewinn berechneten“ Verein vor Augen hat, so ist dem Verein unternehmerische14401440Was hier nicht im Sinn des UStG gemeint ist, dazu s Kapitel 2.6.2 im steuerrechtlichen Teil. Tätigkeit doch nicht verboten.14411441Unternehmer kann „grundsätzlich jedes Rechts- oder sonstiges Gebilde, von dem wirtschaftliche Leistungen ausgehen“, sein, VwGH 3. 11. 1986, 86/15003 ÖJZ 1987/315 F. Wenn die unternehmerische Tätigkeit dem der Satzung zu entnehmenden ideellen Zweck untergeordnet ist,14421442S auch Zib, Der Verein als Unternehmer, AnwBl 1988, 321, 322. also ein Mittel zur Erreichung des (ideellen) Vereinszwecks, dann ist sie aufgrund des sogenannten „Nebentätigkeitsprivilegs (auch „Nebenzweckprivileg“) – dessen Reichweite bis zum VerG 2002 unklar war14431443Vgl den Überblick bei Krejci et al, VereinsG 2002 § 1 Rz 25 ff. Als maßgeblich ist die Rsp des VfGH zu bezeichnen, Krejci et al, aaO Rz 38. – zulässig.14441444Vgl Mummenhoff 279; Jud 33; OGH 8. 11. 2001, 6 Ob 188/01t RdW 2002/210. Praxis und Rsp haben das Nebenzweckprivileg in seinem engen und wörtlichen Verständnis weit hinter sich gelassen: Wenn das, was der Verein tut, in seinem Vereinszweck Deckung findet und diesen fördert, dann darf dies nicht nur eine Nebentätigkeit, sondern durchaus eine Haupttätigkeit sein, mag sie auch unternehmerischen Charakter haben.14451445Wie Krejci et al, Vereinsgesetz 2002 § 1 Rz 28, richtig darstellen, ist aus § 1 Abs 1 und 2 kein Hinweis auf das Nebenzweckprivileg ersichtlich, und schon gar nicht in dessen von einem Teil der Lehre vertretenen restriktiven Variante; die EB-RV erwähnen das Nebenzweckprivileg auch gar nicht, sondern verweisen ausschließlich auf die liberale Rsp des VfGH.

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