Von der Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand sind Begünstigte, deren nahe Angehörige sowie Personen, die von Begünstigten oder deren nahen Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Stiftungsvorstands beauftragt wurden, ausgeschlossen (siehe weiterführend Rz 7/4 ff). Sie dürfen außerdem nicht die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder stellen (§ 23 Abs 2 zweiter Satz PSG). Als Selbstverständlichkeit ist es anzusehen, dass sie auch als Stiftungsprüfer nicht in Betracht kommen (§ 20 Abs 3 PSG). Nicht ausgeschlossen sind Begünstigte und begünstigtennahe Personen von der Übernahme von Organfunktionen in weiteren Organen iSd § 14 Abs 2 PSG (etwa einem Beirat, einer Begünstigtenversammlung etc; siehe weiterführend Rz 10/18).
