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13.1 Allgemeines

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Soweit Vereine als juristische Personen am allgemeinen Wirtschaftsleben teilnehmen, unterliegen sie denselben Regeln wie natürliche Personen: Übt ein Verein beispielsweise der GewO unterliegende Tätigkeiten aus, unterliegt er der Aufsicht der Gewerbebehörde. Erhält ein Verein öffentliche Mittel zur Erfüllung bestimmter Ziele (häufig bei der staatlichen Verwaltung „vorgelagerten“ Vereinen) kann er der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.14071407Funk in Korinek/Krejci 391 ff. Diese Kontrolle kann gem Art 121 Abs 1 B-VG durch einfaches Gesetz über die im BV-G selbst vorgesehenen Fälle hinaus ausgedehnt werden. Erforderlich ist hier nur ein Zusammenhang mit der Verwendung von öffentlichen Mitteln.14081408Funk in Korinek/Krejci 393 ff.

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