Überblick. Die bedingte Kapitalerhöhung gem § 159 ist eine zweckgebundene Kapitalerhöhung, die das Grundkapital nicht unmittelbar erhöht, sondern unentziehbare Umtausch- oder Bezugsrechte gewährt. Die Bedingung besteht darin, dass die Kapitalerhöhung nur in dem Ausmaß wirksam wird, in dem eingeräumte Umtauschoder Bezugsrechte und Aktienoptionen tatsächlich ausgeübt und dafür Bezugsaktien ausgegeben werden. Das Bezugsrecht der Altaktionäre besteht wegen der notwendigen Bedienung der vertraglich eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechte nicht. Vom Gesetz sind nur bestimmte zulässige Zwecke der bedingten Kapitalerhöhung anerkannt: Die Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an die Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen (Z 1), die Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen (Z 2) und die Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der AG oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (Z 3). Nackte Optionen, dh ohne Anleihekomponente, sind nur für Aktienoptionsprogramme für Arbeitnehmer und Organmitglieder zulässig. Für die Einräumung von Aktienoptionen (§ 159 Abs 2 Z 3) ist ein schriftlicher Bericht des Vorstands erforderlich. Für die Zusicherung der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen ist ein Beschluss der Hauptversammlung gem § 174 zu fassen, der vor, nach oder gleichzeitig mit den Beschlüssen über die bedingte Kapitalerhöhung gefasst werden kann. Wandelschuldverschreibungen können nicht nur mit Bezugsaktien gem § 159 sondern auch mit eigenen Aktien oder mit Genehmigten Kapital unterlegt werden. Der HV-Beschluss für die bedingte Kapitalerhöhung muss sachlich gerechtfertigt sein, aufgrund des Eingriffs in die Aktionärsrechte, denen kein Bezugsrecht zukommt, wobei die von § 159 anerkannten Zwecke des Zusammenschlusses und der Unterlegung von Aktienoptionen hiefür grundsätzlich ausreichen. Die (gesonderte) Einräumung der vertraglichen Bezugsrechte stellt eine schuldrechtliche Vereinbarung dar, für die grundsätzlich der Vorstand zuständig ist. Ein derartiger Vertrag kann zeitgleich mit dem Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung gefasst werden. Die Kapitalerhöhung (aus der bedingten Kapitalerhöhung) ist durch Ausgabe der Aktien, nicht durch Eintragung im Firmenbuch wirksam (§ 167).