12.1. Aufstellung des Spaltungsplans/Spaltungs- und Übernahmsvertrages
12.1.1. Allgemeines zum Spaltungsplan/Spaltungs- und Übernahmsvertrag
Nach § 2 Abs 1 SpaltG haben der Vorstand einer Aktiengesellschaft und die Geschäftsführer einer GmbH der übertragenden Gesellschaft bei der Spaltung zur Neugründung einen Spaltungsplan aufzustellen. Bei der Spaltung zur Aufnahme tritt gem § 17 Z 1 SpaltG an die Stelle des Spaltungsplans der Spaltungs- und Übernahmsvertrag, der von den Vorständen bzw der Geschäftsführung der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft abzuschließen ist.