Das Gesetz ermöglicht die rechnungslegungstechnische Rückwirkung der Spaltung. Nach § 2 Abs 1 Z 7 SpaltG hat der Spaltungsplan/Spaltungs- und Übernahmsvertrag einen Spaltungsstichtag zu enthalten; das ist der Stichtag, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der neuen oder übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten. Dieser Spaltungsstichtag bewirkt nur eine rechnungslegungsrechtliche Rückwirkung; dh, das spaltungsgegenständliche Vermögen wird nach Wirksamkeit der Spaltung in der Rechnungslegung der neuen oder übernehmenden Gesellschaft verbucht. Geschäftsfälle nach dem Spaltungsstichtag sind rechnungslegungsrechtlich so zu behandeln, als hätte sie bereits die neue oder übernehmende Gesellschaft vorgenommen.1