10.1. Anteilsgewähr als „Entgelt“ für die Übertragung
Als „Entgelt“ für die Übertragung von Vermögen der übertragenden Gesellschaft auf eine (bestehende) übernehmende Gesellschaft oder die im Zuge der Spaltung neu errichtete Gesellschaft erhalten die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft (nicht die übertragende Gesellschaft selbst!) gem § 1 Abs 2 SpaltG Anteile an der übernehmenden oder neuen Gesellschaft. Diese Anteilsgewähr findet auf Ebene der Anteilsinhaber und nicht auf Ebene von übertragender und übernehmender Gesellschaft statt.1 Die Gewährung von Anteilen ist bei der Spaltung zur Neugründung wesensimmanent, diese entstehen ex lege durch die Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch (gemeinsam damit wird auch die neue Gesellschaft in das Firmenbuch eingetragen). Bei der Spaltung zur Aufnahme entstehen die neuen Anteile im Wege der – aus Anlass der Spaltung durchgeführten – Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft.