vorheriges Dokument
nächstes Dokument

12.1 Allgemeines

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Obwohl Sachverhalte mit Auslandsberührung im Vereinsrecht häufig sind, sind die daraus resultierenden rechtlichen Probleme wenig aufgearbeitet – auch der Gesetzgeber schweigt hiezu. Anders etwa die Rechtslage in Deutschland, wo „Ausländervereine“ und/oder „ausländische Vereine“ (zu den Begriffen s nächster Unterpunkt) unter gewissen Voraussetzungen verboten werden können.13821382Reichert/Schiffbauer, Vereins- und Verbandsrecht14 Rz 428: Nach § 14 Abs 2 (des deutschen) Vereinsgesetzes können Ausländervereine verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit die politische Willensbildungen der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt oder gefährdet; den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft; Bestrebungen außerhalb des Bundesgebietes fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten eine die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind; Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll; Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebietes unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen. Der österreichische Gesetzgeber hat es (bisher) nicht für notwendig erachtet,

Seite 269

eine vereinsgesetzliche Handhabe gegen Ausländervereine zu schaffen, die inländische ideelle, aber auch materielle Aktivitäten im Ausland verbotener Vereinigungen unterstützen.13831383Dass ein inländischer Verein sohin Ziele oder Mittel fördert, die mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind, würde somit in Österreich nicht ausreichen, um den Verein zu verbieten – s gegenteilige Rechtslage in Deutschland, die in der vorherigen Fußnote wiedergegeben ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte