Im Zuge der Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie1057 trat in Österreich am 15.1.2018 das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft. Auch Stiftungen und Trusts sind als Adressaten des Gesetzes verpflichtet, die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und an das Register bei der Bundesanstalt Statistik Austria gem § 5 WiEReG mit den geforderten Informationen zu melden. Bereits mit dem BBG 2011 wurde in Österreich für Privatstiftungen in § 5 PSG die Verpflichtung zur Begünstigtenmeldung an das Finanzamt eingeführt.1058 Zudem sieht § 13 Abs 6 KStG vor, dass Privatstiftungen dem Finanzamt Abschriften ihrer Stiftungsurkunde und (sofern vorhanden) Stiftungszusatzurkunde vorzulegen haben. Im Falle einer verdeckten Treuhandschaft des Stifters ist diese offenzulegen. Kommt die Privatstiftung dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht nach, hat das zuständige Finanzamt unverzüglich die Geldwäschestelle (§ 4 Abs 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes) zu informieren. Zudem führt die Nichteinhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 13 Abs 6 KStG dazu, dass die Privatstiftung nicht mehr nach den Sondervorschriften des § 13 KStG besteuert wird, sondern wie eine Kapitalgesellschaft nach § 7 Abs 3 KStG. Eine weitere Bestimmung, die die Transparenz der Privatstiftung fordert, findet sich in § 2 Abs 1 lit b StiftEG, wonach sich der Steuersatz für die Stiftungseingangssteuer auf 25 % verzehnfacht, wenn nicht sämtliche Dokumente in der jeweils geltenden Fassung, die die innere Organisation der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen, rechtzeitig dem Finanzamt für Großbetriebe offengelegt worden sind (siehe dazu bereits auch Rz 5/52 ff). Da diese Verpflichtungen vorerst parallel bestehen bleiben, kommt es für Privatstiftungen zu Doppel- und Mehrfachmeldungen.