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11a. Meldung nach dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (Ludwig)

Ludwig3. AuflApril 2022

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Im Zuge der Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie10571057Vgl Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR). trat in Österreich am 15.1.2018 das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft. Auch Stiftungen und Trusts sind als Adressaten des Gesetzes verpflichtet, die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und an das Register bei der Bundesanstalt Statistik Austria gem § 5 WiEReG mit den geforderten Informationen zu melden. Bereits mit dem BBG 2011 wurde in Österreich für Privatstiftungen in § 5 PSG die Verpflichtung zur Begünstigtenmeldung an das Finanzamt eingeführt.10581058Diese ging bereits über die schon seit dem AbgÄG 2010 in § 13 Abs 6 KStG vorgesehene Vorlage der Stiftungskurkunde sowie Stiftungszusatzurkunde beim Finanzamt hinaus; vgl näher Hirsch, Ich bin viele! – Die Meldepflichten der Privatstiftungen und Trusts nach dem WiEReG, PSR 2018/2, 4 f. Zudem sieht § 13 Abs 6 KStG vor, dass Privatstiftungen dem Finanzamt Abschriften ihrer Stiftungsurkunde und (sofern vorhanden) Stiftungszusatzurkunde vorzulegen haben. Im Falle einer verdeckten Treuhandschaft des Stifters ist diese offenzulegen. Kommt die Privatstiftung dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht nach, hat das zuständige Finanzamt unverzüglich die Geldwäschestelle (§ 4 Abs 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes) zu informieren. Zudem führt die Nichteinhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 13 Abs 6 KStG dazu, dass die Privatstiftung nicht mehr nach den Sondervorschriften des § 13 KStG besteuert wird, sondern wie eine Kapitalgesellschaft nach § 7 Abs 3 KStG. Eine weitere Bestimmung, die die Transparenz der Privatstiftung fordert, findet sich in § 2 Abs 1 lit b StiftEG, wonach sich der Steuersatz für die Stiftungseingangssteuer auf 25 % verzehnfacht, wenn nicht sämtliche Dokumente in der jeweils geltenden Fassung, die die innere Organisation der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen, rechtzeitig dem Finanzamt für Großbetriebe offengelegt worden sind (siehe dazu bereits auch Rz 5/52 ff). Da diese Verpflichtungen vorerst parallel bestehen bleiben, kommt es für Privatstiftungen zu Doppel- und Mehrfachmeldungen.

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