Für Privatstiftungen besteht weder die Verpflichtung zur Offenlegung noch die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung. Auch eine freiwillige Offenlegung scheidet aus.1052 Der Jahresabschluss ist somit lediglich für die (obligatorischen und freiwilligen) Organe der Privatstiftung,1053 die laut Stiftungserklärung dazu berechtigten Personen1054 und für das Finanzamt1055 bestimmt.
