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11.3. Offenlegung (Ludwig)

Ludwig3. AuflApril 2022

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Für Privatstiftungen besteht weder die Verpflichtung zur Offenlegung noch die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung. Auch eine freiwillige Offenlegung scheidet aus.10521052Vgl Regina Reiter, Die Rechnungslegung der Privatstiftung, ZfS 2015, 176. Der Jahresabschluss ist somit lediglich für die (obligatorischen und freiwilligen) Organe der Privatstiftung,10531053Der Jahresabschluss wird vom Vorstand erstellt und vom Stiftungsprüfer geprüft. Der Stiftungsprüfer hat in weiterer Folge den Prüfbericht den übrigen Organen der Privatstiftung vorzulegen (§ 21 Abs 3 PSG). die laut Stiftungserklärung dazu berechtigten Personen10541054Vgl OGH 16.8.2007, 3 Ob 169/07k, GesRZ 2008, 39 mit Anm Arnold; JEV 2008, 23, mit Anm Graf; sowie ZFS 2007, 125. und für das Finanzamt10551055„Vorliegende“ Wirtschaftsprüfungsberichte sind anlässlich der Einreichung der Steuererklärungen der Abgabenbehörde vorzulegen (§ 44 Abs 3 EStG). bestimmt.

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