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§ 11 - Nationaler Kontaktpunkt

Barbist/Kröll1. AuflSeptember 2023

Die Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten sind vom führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung wahrzunehmen.

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