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§ 12 - Kooperation bei überprüften Direktinvestitionen in Österreich

Barbist/Kröll1. AuflSeptember 2023

(1) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens gemäß den §§ 7 oder 8 unverzüglich der Europäischen Kommission mitzuteilen. Wenn dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung entsprechende Informationen zur Verfügung stehen, ist in dieser Mitteilung auch anzugeben, ob der Vorgang

ein Projekt oder Programm von Unionsinteresse im Sinne von § 10 Z 3 betreffen kann,

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