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11.7 Sonstige Organe

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Zwingend vorgegeben werden vom VerG 2002 nur die Mitgliederversammlung und das Leitungsorgan. Auf der Grundlage von Vereinsfreiheit und Privatautonomie ist der Verein jedoch frei, jederzeit weitere Organe zu „erfinden“.

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