Der „Geschäftsführer“ steht hier unter Anführungszeichen, da die Geschäftsführung grundsätzlich Aufgabe des Leitungsorgans ist. In vielen, zumal größeren Vereinen sehen die Statuten jedoch für das Tagesgeschäft eine weitere Funktion vor. Meist ist von „Geschäftsführer“ oder „Generalsekretär“ die Rede; wie bei allen Organen sind in der Namensfindung der Fantasie auch hier keine Grenzen gesetzt. Dieser Geschäftsführer kann Vereinsorgan sein (wenn er in den Statuten steht) oder auch nicht.