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10. Satzungsänderung

Brix1. AuflMai 2014

10.1. Überblick

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Änderbarkeit der Satzung. Das AktG geht vom Grundsatz der Abänderbarkeit der Satzung aus. Den Aktionären muss es jederzeit möglich sein, unter Einhaltung des gesetzlichen und satzungsmäßigen Verfahrens die Verfassung der Gesellschaft an aktuelle Gegebenheiten und geänderte Bedürfnisse anzupassen.494494 Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 145 Rz 1; E. Gruber in Doralt/Nowotny/Kalss AktG2 § 145 Rz 6 und 8

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