10.1. Grundsätzliches
Zweck der vorbereitenden Tagsatzung – ebenso wie bereits der ersten Tagsatzung als deren Vorläufer662 – ist es ua, diejenigen Verfahren, in denen keine Beweisaufnahme stattzufinden hat, ohne großen Aufwand endgültig zu erledigen. Insb in Fällen von Säumnis, Anerkenntnis oder Verzicht sowie bei Unschlüssigkeit des Klagebegehrens kann der Richter in oder unmittelbar nach der vorbereitenden Tagsatzung uU bereits ein Urteil fällen. Ebenso ist eine Sachentscheidung möglich, wenn das Beweisverfahren in der vorbereitenden Tagsatzung abschließend durchgeführt werden kann.