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11. Das Verhandlungsprotokoll

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

11.1. Grundsätzliches

Gem § 207 Abs 1 erster Satz ZPO hat der Richter über jede mündliche Verhandlung ein Protokoll aufzunehmen. Die Bedeutung des Verhandlungsprotokolls ergibt sich daraus, dass dieses – sofern nicht ein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt (siehe unten A.11.6.2) – über Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis liefert (§ 215 Abs 1 und 2 ZPO).737737Iby in Fasching/Konecny3 § 207 ZPO Rz 1.

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