11.1. Grundsätzliches
Gem § 207 Abs 1 erster Satz ZPO hat der Richter über jede mündliche Verhandlung ein Protokoll aufzunehmen. Die Bedeutung des Verhandlungsprotokolls ergibt sich daraus, dass dieses – sofern nicht ein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt (siehe unten A.11.6.2) – über Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis liefert (§ 215 Abs 1 und 2 ZPO).737

