Für weitere Organe, denen Organstellung zuzuerkennen ist, gilt § 29 PSG. Auf die Ausführungen zu § 29 PSG zum Stiftungsvorstand sei verwiesen (Rz 7/87 ff). Diese gelten auch für weitere Organe, allerdings mit der Einschränkung, dass der Sorgfaltsmaßstab je nach dem dem Organ zugewiesenen Aufgabenbereich zu beurteilen ist.909 Soweit § 29 PSG nicht anwendbar ist, gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregelungen.
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