vorheriges Dokument
nächstes Dokument

11.1. Rechnungslegung (Ludwig)

Ludwig3. AuflApril 2022

11.1.1. Allgemeines

11/1
Der Stiftungsvorstand hat die Bücher der Privatstiftung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu führen. Dabei sind mit einigen Ausnahmen (§ 221 UGB: Größenklassen; § 235 UGB: Ausschüttungsbeschränkungen; § 240 bis 242 UGB: Anhangangaben für große Gesellschaften, Aktiengesellschaften und Unterlassen von Angaben)910910Vgl Lechner/Ostendorf, Bilanzierung und Prüfung von Privatstiftungen (2. Lieferung) in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka, HBA Privatstiftung Tz 35. die Bestimmungen des Dritten Buches des UGB sinngemäß911911Zur sinngemäßen Anwendung vgl AFRAC 25 Erl zu Rz 6. anzuwenden (§ 18 PSG). Im Lagebericht ist auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen. Damit ist die Privatstiftung zur Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses samt Lagebericht verpflichtet.912912Vgl für einen Überblick der von der Privatstiftung anzuwendenden Bestimmungen Pajer, Die Rechnungslegung und Prüfung von Privatstiftungen, in Tinti/Umdasch/Marenzi (Hrsg), Sorgfalt und Verantwortung, FS Jakobljevich (1996) 53 (54). Nach AFRAC 25 hat der Stiftungsvorstand auch für die Einrichtung eines rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems (IKS) zu sorgen.913913Vgl AFRAC 25 Rz 9. Der Stiftungsvorstand hat zu Beginn der Tätigkeit der Privatstiftung ein Inventar aufzustellen (§ 191 UGB). Dieses muss das der Privatstiftung gewidmete Vermögen und die Schulden genau verzeichnen und deren Wert angeben. Die in § 192 UGB geregelten Inventurverfahren werden aufgrund der Besonderheit der Tätigkeit einer Privatstiftung nur sehr begrenzt zur Anwendung gelangen.914914Vgl Lechner/Ostendorf, Bilanzierung und Prüfung von Privatstiftungen (2. Lieferung) in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka, HBA Privatstiftung Tz 3.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!