Approbierte Ärzte sind wie Ärzte für Allgemeinmedizin berechtigt, freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses allgemeinärztliche Tätigkeiten auszuüben (§ 31 Abs 1 ÄrzteG). Die Kategorie des approbierten Arztes wurde aus Anlass des Beitritts Österreichs zum EWR mit BGBl 1994/100 eingeführt. Seit 1. 1. 2015 ist allerdings die Neueintragung von approbierten Ärzte nicht mehr möglich (§ 235 Abs 2 ÄrzteG).

