Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben, sind zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt auf ihrem Teilgebiet berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird (§ 31 Abs 2 ÄrzteG).

