Sowohl Fachärzte als auch Allgemeinärzte können sich seit 1. 6. 2015 nach Abschluss ihrer Ausbildung in Form einer höchstens dreijährigen, auch sonderfachübergreifenden Weiterbildung spezialisieren (§§ 11a, 235 Abs 3 ÄrzteG). Bis dahin galten noch die alten Ausbildungsbestimmungen, die die Möglichkeit des Erwerbs einer Additivfacharztausbildung vorsahen. Darunter ist eine ergänzende spezielle Ausbildung in einem Teilgebiet eines Fachbereichs335 zu verstehen. Additivfächer, die noch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der ÄAO 2015 erworben wurden, können auch in Kombination mit einer Sonderfachbezeichnung nach der ÄAO 2015 geführt werden.

