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10.3. Ärzte für Allgemeinmedizin

Wallner3. AuflJuli 2024

Ärzte für Allgemeinmedizin sind zur selbstständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Allgemeinarzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird (§ 31 Abs 1 ÄrzteG). Für Allgemeinärzte in Krankenanstalten hat sich der Begriff „Sekundararzt“ eingebürgert, obwohl dieser Ausdruck in gesetzlichen Vorschriften nicht verwendet wird.

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