Ärzte für Allgemeinmedizin sind zur selbstständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Allgemeinarzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird (§ 31 Abs 1 ÄrzteG). Für Allgemeinärzte in Krankenanstalten hat sich der Begriff „Sekundararzt“ eingebürgert, obwohl dieser Ausdruck in gesetzlichen Vorschriften nicht verwendet wird.

