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10.2. Famulanten

Wallner3. AuflJuli 2024

Nach § 49 Abs 4 sowie 5 ÄrzteG (der nicht zwischen Pflicht- und anderen Famulaturen unterscheidet) sind die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin zur unselbstständigen Ausübung folgender Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt:

Erhebung der Anamnese,

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