Nach § 49 Abs 4 sowie 5 ÄrzteG (der nicht zwischen Pflicht- und anderen Famulaturen unterscheidet) sind die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin zur unselbstständigen Ausübung folgender Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt:
Erhebung der Anamnese,
